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Regeste

Art. 59 ff. und 71 f. BPR; Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen.
Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1).
Die Stimmrechtsbescheinigungen sind von den Initianten bei der zuständigen Amtsstelle innerhalb der Sammelfrist einzuholen (E. 3.2). Eine Nachbescheinigung oder Nachbesserung mangelhafter Bescheinigungen durch die Bundeskanzlei ist nicht möglich (E. 3.4).