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Regeste

Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 14 und 29 Abs. 2 lit. c StHG; Kapitalsteuer bei Vereinen; Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung; Ausscheidung von Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften bei der Kapital- und der Vermögenssteuer.
Grundsätze des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts und funktionale Hierarchie zwischen kantonalem und interkantonalem Steuerrecht, insbesondere betreffend die Abgrenzung von Steuerfaktoren (E. 3). Für die Verlegung der Schulden sind die Aktiven auch bei der Vermögenssteuer nach einheitlichen Regeln zu bewerten. Es ist dazu auf die Repartitionsfaktoren der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK abzustellen (Praxisänderung; E. 4.1). Aktiven und Passiven sind für die kapitalsteuerliche Ausscheidung bei Vereinen nicht zu einem "Eigenkapital" zu verrechnen, sondern das Bruttovermögen und die Schulden sind - wie bei der Vermögenssteuer üblich - separat zu verlegen (E. 4.4 und 4.5). Die Kantone sind nicht zur Übernahme von Schuldüberschüssen aus anderen Kantonen verpflichtet, wenn diese alleine aus harmonisierungsrechtlich fragwürdigen Unterbewertungen von Liegenschaften herrühren (E. 4.6).

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Artikel: Art. 127 Abs. 3 BV, Art. 14 und 29 Abs. 2 lit. c StHG

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