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Regeste

Art. 70 Abs. 4 lit. b Halbsätze 1 und 2 DBG in der Fassung vom 23. März 2007; Voraussetzungen des Beteiligungsabzugs, wenn ein Teilpaket von weniger als zehn Prozent veräussert wird.
Der Tatbestand des Beteiligungsabzugs, den Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften beanspruchen können, sofern sie bei der Veräusserung von Anteilsrechten einen Kapitalgewinn erzielen, setzt bezüglich dieser Beteiligung kumulativ eine Mindesthaltedauer von einem Jahr, eine Mindestbeteiligungsquote von zehn Prozent und eine Mindestveräusserungsquote von zehn Prozent voraus. Wird ein Teilpaket von weniger als zehn Prozent veräussert, kommt der Beteiligungsabzug nur infrage, wenn zuvor mindestens einmal ein Paket von mehr als zehn Prozent veräussert worden ist (Halbsatz 1) und zudem die Voraussetzungen von Halbsatz 2 der Norm erfüllt sind (E. 4.2-4.5). Es ist unvermeidlich, dass sich aufgrund des Schwellenbetrags unterschiedliche Steuerfolgen ergeben können (E. 4.6).

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