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Art. 82 Abs. 1 SchKG: Bauhandwerkerpfandrecht als Schuldanerkennung?
Die Einigung des Bauhandwerkers als Subunternehmer mit dem Eigentümer der Liegenschaft über die Eintragung und summenmässige Begrenzung des Grundpfandes bildet in aller Regel keine Schuldanerkennung des Eigentümers betreffend die pfandgesicherte Forderung. Diese Einigung betrifft nur das Pfandrecht als solches (E. 3).

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Artikel: Art. 82 Abs. 1 SchKG