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Regeste

Art. 11 Abs. 5 JSG; Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 9 VEJ; Verbot der Jagd und Zulassung des Abschusses von jagdbaren Tieren in Jagdbanngebieten.
In Jagdbanngebieten ist die Jagd verboten (E. 4.1). Von der Jagd ist der Abschuss jagdbarer Tiere zu unterscheiden, welcher individuell-konkret anzuordnen ist (E. 4.2). Ein solcher Abschuss kann in einem Jagdbanngebiet zugelassen werden, wenn er aufgrund einer Abwägung sämtlicher Interessen notwendig und insgesamt verhältnismässig ist. Die Massnahme ist dabei unter Beachtung der Schutzziele nicht nur in sachlicher, örtlicher und zeitlicher, sondern insbesondere auch in personeller Hinsicht so auszugestalten, dass Störungen für weitere im Gebiet lebende (geschützte) Arten auf ein Minimum reduziert werden; nur bestimmte, dazu besonders befähigte Personen dürfen zum Abschuss von Tieren in den Jagdbanngebieten zugelassen werden (E. 4.3).

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Artikel: Art. 11 Abs. 5 JSG, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 9 VEJ

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