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Regeste

Art. 17 Abs. 5 des Bundesgesetzes zum Rechtshilfevertrag mit den USA; aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Es kommt nur jenen Beschwerden von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, die sich gegen Entscheide richten, welche die Weiterleitung von Auskünften oder Dokumenten an den ersuchenden Staat bewilligen oder den Vollzug von Massnahmen anordnen, bei dem solche Auskünfte dem ersuchenden Staat zur Kenntnis gelangen.