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Regeste

Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG; Art. 53 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 VwVG; Befristung des Rechts zur Beitragsfestsetzung in Folge eines Steuerhinterziehungverfahrens.
Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 16 Abs. 1 AHVG eine Spezialregelung getroffen, wonach die Verwaltung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde, die AHV/IV-Beiträge in den erwähnten Situationen festsetzen kann. Damit kann die Frist unter Umständen zehn Jahre (gerechnet ab der ursprünglichen Veranlagungsverfügung) übersteigen; die absolute zehnjährige Frist, um eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG und Art. 67 VwVG vorzunehmen, ändert daran nichts (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 67 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG, Art. 16 Abs. 1 AHVG