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Regeste

Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung; auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende Gebühren, die jedoch nicht Gegenstand eines Entscheids waren.
Das Bestehen eines Titels steht im Zentrum des Rechtsöffnungsverfahrens. Daher kann die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden für Hauptforderungen, die nicht in einem Rechtsöffnungstitel zugesprochen wurden, sondern - wenn der Staat Betreibender ist - einzig aus Gesetzesnormen hervorgehen (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 80 SchKG