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Regeste

Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Auch derjenige kann verwahrt werden, der das neue Verbrechen oder Vergehen während des Straf- oder Massnahmevollzuges oder während der bedingten, aber vor der endgültigen Entlassung aus einer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe, einer Verwahrung oder einer Arbeitserziehung verübt hat (Praxisänderung).

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Referenzen

Artikel: Art. 42 Ziff. 1 Abs. 1 StGB