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Regeste

Art. 232 Abs. 2 ZPO; Schriftliche Schlussvorträge.
Verzichten die Parteien gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen, hat das Gericht nicht Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag zu geben (E. 3).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 232 Abs. 2 ZPO