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Regeste

Art. 66bis StGB; Absehen von Bestrafung, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre.
Kriterien, die bei der Anwendung dieser Bestimmung zu berücksichtigen sind.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: Art. 66bis StGB

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