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Regeste

Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG. Rückfall.
Es liegt kein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn die frühere Widerhandlung einen auf das Führen von Motorfahrrädern beschränkten Ausweisentzug zur Folge hatte, die neue Widerhandlung dagegen zum Entzug des ordentlichen Führerausweises (betreffend die in Art. 3 Abs. 1 VZV genannten Motorfahrzeuge) führte.

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Referenzen

Artikel: Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG, Art. 3 Abs. 1 VZV