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Urteilskopf

148 V 195


16. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_466/2021 vom 1. März 2022

Regeste

Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 37 Abs. 3 UVG; Art. 54 StGB; Art. 90 Abs. 2 SVG; Leistungskürzung bei einem Unfall, der bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt wurde; Wiedererwägung; Revision.
Ist die Staatsanwaltschaft auf eine Strafanzeige wegen Betroffenheit des Täters durch seine Tat (Art. 54 StGB) nicht eingetreten, so erscheint es nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, wenn die Unfallversicherung in ihrer rentenzusprechenden Verfügung von einer Leistungskürzung nach Art. 37 Abs. 3 UVG abgesehen hat (E. 5.5.3).
Die Frage, ob ein Kürzungstatbestand gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG gegeben ist, betrifft - anders als etwa die Frage der Arbeitsfähigkeit oder der Adäquanz - einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt, der einer neuerlichen Überprüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG entzogen bleibt (E. 6.3).
Frage offengelassen, ob der vorfrageweisen Prüfung des Straftatbestandes die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen entgegenstünden (E. 6.5).

Sachverhalt ab Seite 196

BGE 148 V 195 S. 196

A.

A.a Der 1956 geborene A. war im Alters- und Pflegeheim B. tätig und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 5. August 2009 verunfallte er mit dem Motorrad und erlitt ein Polytrauma, bei welchem er sich u.a. eine sensomotorisch inkomplette Paraplegie sub Th9 (AIS C) zuzog. Die
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Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld), wobei sie mit Verfügung vom 8. September 2010, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. November 2010, die Taggeldleistungen (gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG) wegen grobfahrlässigen Verhaltens um 20 % kürzte. Die dagegen erhobene Beschwerde zog A. in der Folge zurück, nachdem die Allianz duplicando einen Antrag auf reformatio in peius dergestalt gestellt hatte, dass sämtliche Geldleistungen (gestützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG) um 20 % zu kürzen seien.

A.b Mit Verfügung vom 7. November 2013 sprach die Allianz A. ab 1. April 2013 eine (ungekürzte) Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % zu. Zudem übernahm sie weiterhin die Heilungskosten. Darüber hinaus gewährte sie ihm mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 67,5 % in der Höhe von Fr. 85'050.-.

A.c Nachdem die IV-Stelle Bern A. die revisionsweise Erhöhung der ihrerseits mit Verfügung vom 30. April 2014 zugesprochenen Viertelsrente auf eine ganze Rente ab 1. Juni 2016 in Aussicht gestellt hatte (Vorbescheid vom 27. Oktober 2016), ersuchte A. die Allianz am 27. Februar 2017 darum, die Rente der Unfallversicherung ebenfalls anzupassen. Die Allianz veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung durch die IB-Bern, Interdisziplinäre Begutachtungen. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 sprach sie A. ab 1. Juni 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine um 20 % gekürzte Invalidenrente von Fr. 2'393.70 zu. Sie lehnte einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab und stellte die Heilbehandlungskosten per 31. März 2021 (Erreichen des ordentlichen AHV-Alters) ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. April 2020 fest.

B. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 25. Mai 2021 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A. beantragen, es sei das angefochtene Urteil, soweit den Rentenanspruch und die Hilflosenentschädigung betreffend, aufzuheben und die Allianz zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Juni 2016 eine ungekürzte Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 64 % sowie eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades auszurichten, jeweils zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. Juni 2016. Eventualiter sei das angefochtene Urteil, soweit den
BGE 148 V 195 S. 198
Rentenanspruch und die Hilflosenentschädigung betreffend, aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung im Sinne der Beschwerderügen an die Vorinstanz oder die Allianz zurückzuweisen.
Während die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung verzichten, schliesst die Allianz auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 lässt sich A. zur Stellungnahme der Allianz vernehmen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % beliess und die Leistungskürzung von 20 % sowie die Verweigerung einer Hilflosenentschädigung bestätigte.

2.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (vgl. dazu BGE 143 V 285 E. 2.1), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zur Kürzung der Rente (Art. 21 Abs. 1 ATSG und Art. 37 Abs. 3 UVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a; je mit Hinweisen). Zutreffend sind auch die Darlegungen zu den Bestimmungen und Grundsätzen zur Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sowie jene zur Hilflosenentschädigung (Art. 9 ATSG, Art. 26 Abs. 1 UVG und Art. 38 Abs. 4 UVV [SR 832.202]). Darauf wird verwiesen.
(...)

4. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz bestätigte Leistungskürzung von 20 % gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG.

4.1 Nach Art. 21 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens
BGE 148 V 195 S. 199
herbeigeführt oder verschlimmert hat. Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm gemäss Art. 37 Abs. 3 erster Satz UVG in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Die Qualifikation als Verbrechen oder Vergehen richtet sich nach der strafrechtlichen Definition, d.h. nach Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB (BGE 129 V 354 E. 2.2). Es müssen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Delikts erfüllt sein (SVR 2012 IV Nr. 2 S. 4, 9C_785/2010 E. 7.2.1). Der Gefahrenbereich, welcher von Art. 37 Abs. 3 UVG erfasst wird, ist aber umfassender als die strafbare Handlung und schliesst auch sämtliche unmittelbar damit zusammenhängende Geschehensabläufe mit ein, so etwa die Flucht nach Abbruch des deliktischen Verhaltens. Massgebend ist demnach ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verbrechen oder Vergehen (vgl. SVR 2017 UV Nr. 5 S. 14, 8C_420/2016 E. 2.4; Urteil 8C_737/2009 vom 27. August 2010 E. 3.2 f.; ZBJV 142/2006 S. 719, U 186/01 E. 4).

4.2 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich frei, ob ein bestimmter (objektiver) Straftatbestand erfüllt ist (BGE 125 V 237 E. 6a; SVR 2018 UV Nr. 30 S. 105, 8C_600/2017 E. 5.1; Urteile 8C_180/2020 vom 12. Mai 2020 E. 3.4; 8C_832/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.3; 8C_420/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.4; 8C_19/2008 vom 3. Juli 2008 E. 2). Es ist weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht aber von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 143 V 393 E. 7.2; BGE 125 V 237 E. 6a; BGE 111 V 172 E. 5a; je mit Hinweisen; SVR 2017 UV Nr. 5 S. 14, 8C_420/2016 E. 2.4; SVR 2012 IV Nr. 2 S. 4, 9C_785/2010 E. 7.2.1; Urteile 8C_788/2016 vom 20. November 2017 E. 5.1; 8C_ 519/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3.2; 8C_533/2008 vom 26. November 2008 E. 2.3; 8C_19/2008 vom 3. Juli 2008 E. 2; U 186/01 vom 20. Februar 2002 E. 3a; KASPAR GEHRING, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Hürzeler/Kieser [Hrsg.], 2018, N. 108 zu Art. 37 UVG). Liegt kein Strafurteil vor,
BGE 148 V 195 S. 200
haben die Sozialversicherungsbehörden selber vorfrageweise zu beurteilen, ob der Straftatbestand erfüllt ist (BGE 143 V 393 E. 7.2; BGE 129 V 354 E. 3.2; SVR 2012 IV Nr. 2 S. 4, 9C_785/2010 E. 7.2.1).

4.3 In diesem Zusammenhang ist auch auf die zu Art. 25 Abs. 2 ATSG ergangene Rechtsprechung hinzuweisen, wonach, sofern der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, diese Frist massgebend ist. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es indessen an einem solchen Entscheid, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selbst darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht. Auf jeden Fall hat die Behörde, die sich auf die strafrechtliche Verjährungsfrist beruft, Aktenmaterial zu produzieren, welches das strafbare Verhalten hinreichend ausweist. Erforderlich ist, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt und dass die auf Rückerstattung belangte Person die strafbare Handlung begangen hat und die subjektiven Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt (BGE 138 V 74 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_321/2020 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 147 V 417; Urteile 9C_340/2020 vom 29. März 2021 E. 2.2; 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.3; K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 133 V 579, aber in: SVR 2008 KV Nr. 4 S. 11).

5.

5.1 Die Vorinstanz erwog in Zusammenhang mit der Kürzung der Geldleistungen, der Beschwerdeführer habe sowohl den objektiven als auch den subjektiven Straftatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Die Strafverfolgungsbehörden hätten von einer Überweisung an das Gericht oder von einer Bestrafung wegen der schweren Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die unmittelbaren Folgen des Unfalls (schwere Verletzungen) abgesehen, wobei die rechtliche Qualifikation der zur Anzeige gebrachten Delikte in keiner Art und Weise in
BGE 148 V 195 S. 201
Frage gestellt worden sei. Festzuhalten sei insoweit zum einen, dass es nicht erforderlich sei, dass ein Strafentscheid vorliege, und es gegebenenfalls Sache der Verwaltung und des Sozialversicherungsrichters sei, selbstständig zu prüfen, ob eine für die Leistungskürzung oder -verweigerung relevante strafbare Handlung vorliege. Zum andern bedeute die verfügte Einstellung des Strafverfahrens nicht, dass sich der Beschwerdeführer keines Vergehens schuldig gemacht habe. Es würde zu stossenden Rechtsungleichheiten führen, wenn Versicherte, die von Bestrafung befreit werden, nicht unter die Kürzungsregel fielen. Da die ursprüngliche Rentenzusprechung mit Verfügung vom 7. November 2013 ohne 20%ige Kürzung der Geldleistungen erfolgt sei, sei die Verfügung rechtsfehlerhaft und damit zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Zudem sei die Korrektur von erheblicher Bedeutung, weshalb die Verfügung vom 7. November 2013 in Wiedererwägung zu ziehen sei.

5.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, Tatsache sei, dass die Beschwerdegegnerin, bevor sie mit Verfügung vom 8. September 2010 die ihm zustehenden UVG-Geldleistungen gekürzt habe, die massgeblichen Unfall- bzw. Strafakten eingesehen habe. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund der edierten Unfall- bzw. Strafakten gewusst, was sich am 5. August 2009 zugetragen habe und wie es zum Motorradunfall gekommen sei. Sie habe nach Einsicht in die Strafakten entschieden, ihm die Geldleistungen lediglich für die Dauer von zwei Jahren zu kürzen. Dieses Ergebnis erscheine auch im Rahmen von Art. 37 Abs. 3 UVG keineswegs als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Denn es gelte zu beachten, dass die Möglichkeit, lediglich eine vorübergehende Leistungskürzung zu verfügen oder gar gänzlich von einer Leistungskürzung abzusehen, auch im Rahmen von Art. 37 Abs. 3 UVG zulässig bzw. möglich sei. Die bloss vorübergehend verfügte Kürzung von UVG-Geldleistungen während der ersten zwei Jahren nach dem Unfallereignis vom 5. August 2009 stelle keinen groben Fehler der Verwaltung dar, welcher in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG zwingend korrigiert werden müsste. Indem die Vorinstanz in der mit Verfügung vom 8. September 2010 ursprünglich angeordneten, zeitlich limitierten Leistungskürzung von 20 % eine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erblickt habe, habe sie gegen Bundesrecht verstossen.

5.3 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger - oder im Beschwerdefall das Gericht - auf formell rechtskräftige
BGE 148 V 195 S. 202
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteile 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 4.5.1; 8C_784/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2).

5.4

5.4.1 Vorweg ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das kantonale Gericht nicht die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2010, sondern jene vom 7. November 2013 als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG betrachtete, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente ohne Kürzung zugesprochen worden war.

5.4.2 Vergisst der Versicherungsträger anlässlich der ursprünglichen Leistungszusprache zu prüfen, ob ein Kürzungstatbestand gegeben ist, so ist die betreffende Verfügung zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. betreffend den Kürzungstatbestand von Art. 21 Abs. 1 ATSG: Urteil 9C_174/2012 vom 30. August 2012 E. 4.2 in fine).

5.4.3 Gemäss Art. 54 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Nach aArt. 4 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes des Kantons Bern vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV/BE; BSG 321.1) konnte von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn das Bundesrecht dies vorsah. Gestützt auf aArt. 227 StrV/BE beantragte in einem solchen Fall die Untersuchungsbehörde der Staatsanwaltschaft, auf die Anzeige nicht einzutreten. Stimmte die Staatsanwaltschaft
BGE 148 V 195 S. 203
dem Antrag zu, so wurde dieser zum Beschluss erhoben (aArt. 229 Abs. 1 Satz 1 StrV/BE). Dieses Gesetz wurde durch das Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) per 1. Januar 2011 aufgehoben. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52, 53 und 54 StGB. Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird (Abs. 4). Nach Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.

5.4.4 Nach Art. 320 Abs. 4 StPO kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich. Diese Gleichsetzung gilt über den Verweis von Art. 310 Abs. 2 StPO auch für die Nichtanhandnahme. Indessen versteht sich eine solche Gleichstellung mit einem freisprechenden Entscheid nicht undifferenziert, weil diese Entscheide nicht von einem Gericht, sondern von der Staatsanwaltschaft stammen. Zudem erlaubt es Art. 323 StPO unter weniger strengen als den für die Revision eines in Rechtskraft erwachsenen Urteils geltenden Voraussetzungen (Art. 410 ff. StPO) auf eine Nichtanhandnahme oder eine Einstellung zurückzukommen, wobei die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 323 StPO nach einer Nichtanhandnahme weniger streng sind als nach einer Einstellung. Folglich ist die Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfügung noch stärker eingeschränkt als die der Einstellungsverfügung (zum Ganzen: BGE 144 IV 81 E. 2.3.5 mit Hinweisen; vgl. auch SJ 2017 I S. 388, 8C_98/2016 E. 4.2.1; Urteile 6B_1100/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 3.2; 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2; 6B_861/2015 vom 12. Februar 2016 E. 2; ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 310 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 559 Rz. 1814 f., S. 570 Rz. 1856).

5.4.5 Das Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland stellte am 15. März 2010 der Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland den Antrag, es sei auf die Anzeige der Kantonspolizei Bern vom 11. August 2009 gegen den Beschwerdeführer wegen Überholens trotz
BGE 148 V 195 S. 204
Gegenverkehr mit Behinderung, Überholens in einer unübersichtlichen Kurve oder vor Kuppe und mangelnder Aufmerksamkeit in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Abs. 2 StrV gestützt auf Art. 54 StGB nicht einzutreten. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer beim Unfall schwer verletzt worden sei. Die Staatsanwaltschaft gab diesem Antrag mit Beschluss vom 16. März 2010 statt. Die Strafverfolgungsbehörden haben somit von einer Verfolgung der Straftat gestützt auf Art. 54 StGB abgesehen, was der Beschwerdegegnerin nach Aktenlage bekannt war.

5.5

5.5.1 In wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht gilt es nach dem Gesagten zu berücksichtigen, dass die Allianz im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. November 2013 unbestritten Kenntnis vom Nichteintretensbeschluss der Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland vom 16. März 2010 hatte. Gemäss dem am 19. November 2011, d.h. vor der leistungszusprechenden Verfügung, ergangenen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts zu Art. 25 Abs. 2 ATSG (BGE 138 V 74; vgl. zuletzt auch Urteil 9C_148/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.6.3) ist sodann die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde an eine Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde gebunden, wenn die Verfügung die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil hat. Eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kommt schliesslich gemäss der zur am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen StPO ergangenen Rechtsprechung, ebenso wie eine rechtskräftige Einstellungsverfügung, einem freisprechenden Endentscheid gleich, wobei das Verfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 323 Abs. 1 StPO wiederaufgenommen werden kann (vgl. E. 5.4.4 hiervor).

5.5.2 Zwar war vorliegend kein Rückforderungsanspruch Gegenstand der Verfügung vom 7. November 2013, sondern eine Rentenzusprechung. Der Kürzungstatbestand von Art. 37 Abs. 3 UVG knüpft aber - gleich wie die Anwendung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist im Falle einer Rückforderung - an eine Straftat an, so dass nicht einzusehen ist, weshalb eine Bindungswirkung nur im Bereich von Art. 25 Abs. 2 ATSG, nicht aber im Rahmen von Art. 37 Abs. 3 UVG bestehen soll.

5.5.3 Damit kann vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) im Zeitpunkt der rechtskräftigen
BGE 148 V 195 S. 205
Leistungszusprechung (vgl. E. 5.3 hiervor) jedenfalls nicht gesagt werden, die Verfügung vom 7. November 2013 sei zweifellos unrichtig, weil die Beschwerdegegnerin darin von einer Kürzung der Invalidenrente gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG abgesehen habe. Es fällt im Übrigen auf, dass die Allianz selber von einer Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 12. November 2010 betreffend Kürzung der Taggeldleistungen gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG absah, obwohl sie im Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht vor ergangenem Beschwerderückzug noch eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Sinne einer Kürzung nach Art. 37 Abs. 3 UVG beantragt hatte (vgl. Sachverhalt Bst. A.a).

5.5.4 An diesem Ergebnis ändert auch der Verweis der Vorinstanz auf BGE 129 V 354 nichts: Dort hielt das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht zwar fest, eine gestützt auf Art. 66bis StGB (entspricht dem heutigen Art. 54 StGB) verfügte Einstellung des Strafverfahrens bedeute nicht, dass sich der Beschwerdeführer keiner Vergehen im Sinne von Art. 91 Abs. 1 und Art. 94 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht habe (E. 3.2). Für eine Leistungskürzung gemäss (dem damals geltenden) Art. 7 Abs. 1 IVG genüge, dass der Versicherte unbestrittenermassen Straftatbestände erfüllt habe, welche als Vergehen im Sinne des StGB gälten. Es würde zu stossenden Rechtsungleichheiten führen, wenn Versicherte, die gestützt auf Art. 66bis StGB von Bestrafung befreit werden, nicht unter die Kürzungsregel fallen würden. In BGE 138 V 74 hielt das Bundesgericht aber fest, dass die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde an eine Einstellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden gebunden sei, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein freisprechendes Urteil habe (vgl. bereits Urteil K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 6.2 und 6.4, nicht publ. in: BGE 133 V 579, aber in: SVR 2008 KV Nr. 4 S. 11). Es hat zudem klargestellt, dass die verfassungsmässigen Anforderungen an die Beweiswürdigung im Strafprozess (Unschuldsvermutung und der davon abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo") auch im sozialversicherungsrechtlichen Rückerstattungsverfahren gälten. Mit Blick auf diese Erwägungen kann auch mit Verweis auf BGE 129 V 354 nicht gesagt werden, es bestehe kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung vom 7. November 2013.

5.5.5 Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sind demnach die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt. Daran ändert schliesslich auch nichts, dass die
BGE 148 V 195 S. 206
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. September 2010 aufgrund von Art. 37 Abs. 2 UVG die Taggeldleistungen um 20 % gekürzt hatte. Denn eine Kürzung nach dieser Bestimmung setzt nicht das Vorliegen eines Vergehens oder Verbrechens voraus. Es genügt bereits, dass die versicherte Person den Unfall durch ein grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.

6. Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorgenommene Leistungskürzung vor Bundesrecht stand hält, was der Beschwerdeführer bestreitet.

6.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss der bis Ende 2021 geltenden und hier anwendbaren Fassung von Art. 17 Abs. 1 ATSG (zu den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen: vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; BGE 139 V 335 E. 6.2) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

6.2 Es ist unbestritten, dass aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ein Revisionsgrund vorliegt, so dass der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend "allseitig" zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2018 die Invalidenrente gestützt auf diese Rechtsprechung gekürzt, obschon sie im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache von einer solchen Kürzung noch abgesehen hatte. Die Vorinstanz liess offen, ob dies zulässig ist, da sie wie dargelegt mit Bezug auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2013 die Voraussetzungen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG bejahte.

6.3 Die Frage, ob ein Kürzungstatbestand gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG gegeben ist, betrifft - anders als etwa die Frage der Arbeitsfähigkeit oder der Adäquanz (vgl. betreffend Letztere: SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141, 8C_833/2016 E. 5.1; 2018 UV Nr. 3 S. 9, 8C_147/2017 E. 3.2) - einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt, der einer neuerlichen Überprüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens entzogen bleibt (THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 56 zu Art. 17 ATSG mit Hinweis auf BGE 136 V 369 E. 3.1.1; vgl.
BGE 148 V 195 S. 207
auch ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1989, S. 391; im gleichen Sinne wohl auch MARGIT MOSER-SZELESS, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales [LPGA], 2018, N. 27 zu Art. 17 ATSG). So hat das Bundesgericht im Fall einer revisionsweisen Rentenerhöhung entschieden, dass der versicherte Verdienst als Rentenberechnungsfaktor zu den im Zeitpunkt der Verfügung resp. des Einspracheentscheids zeitlich abgeschlossenen Sachverhalten zähle. Als solcher habe er folglich an der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit teil und könne im Rahmen einer (allein auf den Invaliditätsgrad abzielenden) Revision des Rentenanspruchs im Sinne einer Anpassung für die Zukunft ("ex nunc et pro futuro") selbst im Rahmen einer allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs nicht korrigiert werden (vgl. BGE 147 V 213 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Als Möglichkeit verbleibe lediglich der Weg der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder derjenige der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). In Bezug auf die hier streitige Leistungskürzung verhält es sich genau gleich. Diese ist denn auch von vornherein nicht geeignet, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

6.4 Da ein Zurückkommen auf das statische Begründungselement der Leistungskürzung (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O.) unter dem Titel der Wiedererwägung nach dem bisher Gesagten vorliegend scheitert (vgl. E. 5.5 hiervor) und eine prozessuale Revision nicht zur Diskussion steht, bleibt für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und von der Vorinstanz bestätigte Leistungskürzung kein Raum.

6.5 Im Übrigen scheint zumindest fraglich, ob der vorfrageweisen Prüfung des Straftatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen entgegenstünden.
Gemäss der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmung von aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährte die Strafverfolgung einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in sieben Jahren. Nach der geltenden Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB verjährt die erwähnte Straftat in 10 Jahren. Da sich der Unfall am 5. August 2009 ereignete und zudem die geltenden Verjährungsbestimmungen nicht milder sind (Art. 2 Abs. 2 StGB), ist das alte Recht anwendbar (vgl. Urteil 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 17.3). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amtes
BGE 148 V 195 S. 208
wegen und - unter Vorbehalt der Revision zu Gunsten des Beschuldigten - in jedem Verfahrensstadium zu beachten (BGE 129 IV 49 E. 5.4; BGE 116 IV 80 E. 1). So verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass Verfahrenshindernisse bestehen. Dazu gehört vorab die Verjährung (OMLIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 310 StPO). Wenn es somit zufolge eingetretener Verfolgungsverjährung den Strafbehörden untersagt ist, eine Straftat zu beurteilen, so liegt der Schluss nahe, dass dies auch für die Behörden der Sozialversicherung gilt, welche vorfrageweise das Vorliegen einer Straftat prüfen, um daran sozialversicherungsrechtliche Folgen zu knüpfen. Vorliegend verjährte die Strafverfolgung betreffend allfälliger im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. August 2009 vom Beschwerdeführer begangener Straftaten am 5. August 2016. Ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin bei diesen Gegebenheiten in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2018 vorfrageweise prüfen durfte, ob der Beschwerdeführer durch sein Fahrverhalten, das den folgenschweren Unfall verursachte, den Straftatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat, muss hier nicht weiter vertieft werden. Immerhin sei erwähnt, dass das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil eine Bindungswirkung dergestalt bejahte, dass die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde an eine Einstellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörde wegen Verjährung gebunden war (vgl. Urteil 9C_148/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.4 und 4.6; vgl. demgegenüber hinsichtlich der Anwendung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 2 OR: BGE 136 III 502 E. 6.3.1 mit Hinweisen).

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Sachverhalt

Erwägungen 2 4 5 6

Referenzen

BGE: 129 V 354, 138 V 74, 125 V 237, 143 V 393 mehr...

Artikel: Art. 37 Abs. 3 UVG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 54 StGB, Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG mehr...