Regeste
Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG; qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch gewerbsmässigen Handel.
Bei bandenmässiger Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist der von der Bande erzielte grosse Umsatz oder erhebliche Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG vollumfänglich jedem einzelnen Mitglied zuzurechnen, weshalb der Beschwerdeführer vorliegend auch das Qualifikationsmerkmal des gewerbsmässigen Handels erfüllt (E. 2.4.2).
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Referenzen
Artikel: Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG