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Regeste

Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
1. Wer Frischbeton herstellt und für den Bau eines Hauses an ein Bauunternehmen liefert, hat Anspruch auf ein Bauhandwerkerpfandrecht (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. II 1).
2. Die Frist von drei Monaten, innert welcher das Pfandrecht einzutragen ist (Art. 839 Abs. 2 ZGB), beginnt nicht mit jeder Lieferung von Frischbeton zu laufen, sondern erst mit der letzten Lieferung (E. II 2).
3. Der Generalunternehmer, der schuldhaft ein Werk abliefert, das mit einem gesetzlichen Grundpfandrecht zu Gunsten eines Unterakkordanten belastet ist, erfüllt den Vertrag mangelhaft; der Besteller hat in einem solchen Fall das Recht, vom vereinbarten Preis einen Abzug zu machen (E. III).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 839 Abs. 2 ZGB

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