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Regeste

Art. 35a Abs. 2 BVG; Art. 135 OR; Verjährung des Rückforderungsanspruchs.
Die relative einjährige und die fünfjährige Frist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der beruflichen Vorsorge sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 35a Abs. 2 BVG, Art. 135 OR