Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 58 OR. Haftung des Werkeigentümers.
1. Ein Zaun aus Drahtgeflecht, der die Benützer eines Zuganges zu einem Gebäude vor einem Absturz schützen soll, erfüllt seinen Zweck nicht, wenn sein oberster Spanndraht so locker ist, dass er deswegen nur noch etwa 72 cm hoch ist (Erw. 1 und 2).
2. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der mangelhaften Unterhaltung des Zaunes und einem Unfall (Erw. 3 und 4).
3. Selbstverschulden des Verletzten (Erw. 5 und 6)?

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 58 OR