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Regeste

Art. 140 Ziff. 2 StGB; Begriff des berufsmässigen Vermögensverwalters.
Voraussetzungen für die Annahme berufsmässiger Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB bei einem Architekten, der auch Liegenschaften verwaltet (E. 1b).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Täter wegen Veruntreuung als berufsmässiger Vermögensverwalter zu verurteilen ist, ist entscheidend, ob die Qualifikationsvoraussetzung im Zeitpunkt der Tatausführung sowie gegebenenfalls im Moment der Entgegennahme der Gelder erfüllt ist (E. 2).

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Artikel: Art. 140 Ziff. 2 StGB

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