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Regeste

Umbau von Motorfahrzeugen (Art. 14 Abs. 1 lit. h IVV).
- Ob sich die Übernahme der invaliditätsbedingten Umbaukosten vor oder selbst nach Ablauf der 6jährigen Frist im Sinne der Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 23. April 1974 rechtfertigt, bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 1 IVG (Erw. 1 und 2).
- Beginn der 6jährigen Frist (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 14 Abs. 1 lit. h IVV, Art. 8 Abs. 1 IVG