Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Markenschutz, unlauterer Wettbewerb und Schutz der Firma.
1. Art. 9 Abs. 1 MSchG. Die Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs setzt eine Klage voraus (Erw. 1).
2. Art. 6 Abs. 1 und 3 MSchG. Die Unterscheidbarkeit von Marken beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den sie beim Käufer erwecken. Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken POND'S und RESPOND, aber Grenzfall (Erw. 2).
3. Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG. Die Verwendung einer Marke, die nach MSchG erlaubt ist, verstösst nicht gegen Treu und Glauben.
4. Art. 8 PVUe. Die Marke RESPOND verletzt den Handelsnamen Chesebrough-Pond's nicht (Erw. 3).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 9 Abs. 1 MSchG, Art. 6 Abs. 1 und 3 MSchG, Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG, Art. 8 PVUe