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Regeste

Art. 5bis Abs. 4 KUVG und Art. 12 Vo II.
Die Kassen haben die Versicherten in schriftlicher Form darüber aufzuklären, dass sie von der Kollektiv- in die Einzelversicherung übertreten können.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 5bis Abs. 4 KUVG