Regeste
Art. 41 LMG, Art. 68 Abs. 1 EFV. Deklaration von Fleischgerichten.
1. Die Strafdrohung des Art. 41 LMG sanktioniert nicht nur Vorschriften, die die Gesundheit schützen, sondern auch solche, welche den Konsumenten vor Ausbeutung bewahren (E. 1).
2. Das LMG und die dazu gehörigen Verordnungen, insbesondere die Fleischschauverordnung, schreiben nicht vor, aus welcher Fleischart "Rahmschnitzel" herzustellen sind. Ohne solche Vorschrift ist nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung zu beurteilen, ob die Verwendung von Truthahnfleisch ohne entsprechende Deklaration eine Täuschung des Konsumenten darstelle oder nicht (E. 2 bis E. 4).