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Art. 31 BV; Anwaltsdisziplinarrecht.
Ob ein im Tatkanton disziplinierter Anwalt durch die Aufsichtsbehörde des Stammkantons zusätzlich belangt werden darf, beurteilt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Eine weitere Sanktion rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn die Disziplinierung im Tatkanton die erforderliche Wirkung nicht entfalten kann, weil z.B. der im Tatkanton von der Berufsausübung vorübergehend ausgeschlossene Anwalt dort nur selten tätig ist.
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Artikel: Art. 31 BV