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Regeste

Art. 43bis AHVG und Art. 42 IVG.
Die Hilflosenentschädigung nach IVG und AHVG ist begrifl ich dasselbe Rechtsinstitut. Verwaltung und Sozialversicherungsrichter haben von Amtes wegen zu prüfen, nach welchem Recht eine allfällige Hilflosenentschädigung zu gewähren ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 43bis AHVG, Art. 42 IVG