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Regeste

Art. 51 Abs. 1 BV; kantonale Volksinitiative "für eine demokratischere Stadtentwicklung in Genf"; Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht; Einführung einer kommunalen Grundsatzabstimmung auf dem Gebiet der Quartierplanung (plan localisé de quartier [PLQ]).
Die Schaffung einer kommunalen Grundsatzabstimmung bei Vorliegen mehrerer PLQ-Entwürfe durch ein kantonales Gesetz im formellen Sinn verletzt Art. 51 Abs. 1 BV nicht (E. 5.1).
Die Einführung dieses neuen politischen Rechts ohne Grundlage in der Kantonsverfassung selber ist mit dem Genfer Verfassungsrecht vereinbar (E. 5.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 51 Abs. 1 BV