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Regeste

Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 23 Abs. 1 des Tessiner Ladenöffnungsgesetzes (LAN/ TI); Prinzip des Vorrangs des Bundesrechts; Bestimmung, welche den Schutz des Arbeitnehmers bezweckt.
Kognition des Bundesgerichts im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle einer kantonalen Norm (E. 2).
Die kantonalen und kommunalen Bestimmungen bezüglich Ladenschluss können nicht den Schutz der Arbeitnehmer bezwecken, da diese Frage abschliessend durch das ArG geregelt ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 23 Abs. 1 LAN/TI, welcher das Inkrafttreten des LAN/TI vom Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages im Verkauf abhängig gemacht hat, verfolgt klarerweise das Ziel des Schutzes der Arbeitnehmer und widerspricht deshalb Art. 49 Abs. 1 BV (E. 3).
Angesichts der Zurückhaltung, welche sich das Bundesgericht im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle einer kantonalen Norm auferlegt - umso mehr, wenn es um die Aufhebung eines gesamten bereits in Kraft stehenden kantonalen Gesetzes geht - wäre die Aufhebung des gesamten LAN/TI einzig aufgrund der fragwürdigen Modalitäten seines Inkrafttretens überzogen (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 49 Abs. 1 BV