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Regeste

1. Art. 339b und 339c OR.
Der Arbeitgeber darf mit dem Arbeitnehmer eine Vorauszahlung der Abgangsentschädigung vereinbaren, wenn er dafür sorgt, dass die Entschädigung bei Ende des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer verfügbar ist.
2. Art. 2 Abs. 2 ZGB.
Rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Arbeitnehmers, der eine vorausbezahlte Abgangsentschädigung nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses nochmals fordert.

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Referenzen

Artikel: Art. 339b und 339c OR, Art. 2 Abs. 2 ZGB