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Regeste

Entmündigung nach Art. 369 und 370 ZGB.
Greis mit altersbedingter Arteriosklerose des Gehirns und daheriger Unfähigkeit, sich homosexuellen Delinquierens zu enthalten:
1. Geisteskrankheit, lasterhafter Lebenswandel, Gefährdung der Sicherheit Anderer und Schutzbedürftigkeit bejaht (Erw. 3).
2. Zur Entmündigung wegen Geisteskrankheit nach Art. 374 Abs. 2 ZGB genügt auch ein ausserhalb des Entmündigungsverfahrens, z.B. in Strafprozess, eingeholtes psychiatrisches Gutachten, sofern es alle nötigen Feststellungen enthält (Erw. 4).
3. Da hier der lasterhafte Lebenswandel seine Ursache nicht ausschliesslich in der geistigen Erkrankung hat, ist nach Art. 369 und 370 ZGB zu entmündigen (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 369 und 370 ZGB, Art. 374 Abs. 2 ZGB