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Regeste

Art. 29 Abs. 1 und 3 BV; Art. 58 Abs. 3 und Art. 61 lit. f ATSG; § 81 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege; unentgeltlicher Rechtsbeistand; ausserkantonaler Anwalt.
Überweist ein angerufenes Gericht eine Beschwerde dem zuständigen Versicherungsgericht, ist es rechtsprechungsgemäss grundsätzlich Aufgabe des in der Hauptsache zuständigen Gerichts, auch über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5).
Kantonale Regelungen, wonach nur im eigenen Kanton registrierte Anwälte mit amtlichen Mandaten betraut werden können, lassen sich rechtsprechungsgemäss sachlich begründen und sind mit Art. 29 Abs. 3 BV grundsätzlich vereinbar. In besonderen Fällen, namentlich wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt existiert oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat, dürfen kantonale Bestimmungen dem Einsetzen eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands jedoch nicht entgegenstehen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 6.3).
Die Verneinung der ausnahmsweisen Bestellung eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands mit der Begründung, das vor dem Versicherungsgericht geführte Beschwerdeverfahren stelle im Verhältnis zum bisherigen, vor dem unzuständigen Gericht geführten Verfahrensteil kein neues Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, weshalb sich der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter nicht auf ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis bzw. auf eine Vertretung in einem vorangehenden Verfahren berufen könne, stellt eine überspitzt formalistische Betrachtungsweise dar und hält vor Bundesrecht nicht stand (E. 7.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 29 Abs. 1 und 3 BV, Art. 58 Abs. 3 und Art. 61 lit. f ATSG, Art. 29 Abs. 3 BV