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Regeste

Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Grundbuchsachen.
Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 Ziff. I lit. c) OG unterliegen nur die Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörden in den in Art. 956 Abs. 2 ZGB angeführten Angelegenheiten.

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Referenzen

Artikel: Art. 956 Abs. 2 ZGB