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Regeste

Art. 308 Abs. 1 StGB.
Der Zeuge, der seine falsche Aussage berichtigt, nachdem Dritte ihn wiederholt dazu drängten und ihm ernstliche Schwierigkeiten - welcher Art auch immer - im Unterlassungsfall in Aussicht stellten, handelt nicht aus eigenem Antrieb (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 308 Abs. 1 StGB