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Regeste

Ob eine öffentliche Bekanntmachung (in casu einer Steigerung) ausser in den Amtsblättern (Art. 35 Abs. 1 SchKG) noch in weitern (ev. Fach-) Blättern erfolgen soll, ist Ermessensfrage (Abs. 2); daher in dieser Beziehung nur Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden, nicht aber an das Bundesgericht gegeben (Art. 17/18, 19 SchKG).

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Referenzen

Artikel: Art. 35 Abs. 1 SchKG