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Regeste

Art. 347 und 349 StGB.
1. Bei Antragsdelikten, die durch das Mittel der Druckerpresse begangen wurden, hat der Antragsteller die Wahl zwischen den beiden in Art. 347 Abs. 1 StGB genannten Gerichtsständen.
2. a) Werden wegen mehrerer, sachlich eng zusammenhängender und in derselben Zeitung erschienener Artikel Ehrverletzungsklagen erhoben, so drängt sich - auch wenn die Autoren nicht denselben Wohnsitz haben - ein einheitlicher Gerichtsstand auf, dessen Bestimmung aufgrund der konkreten Umstände (s. E. 3b) vorzunehmen ist.
b) Im Interesse der Verletzten sind die Verfahren jedoch jedenfalls dann getrennt durchzuführen, wenn die Betroffenen an verschiedenen Orten klagen (E. 3c).

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Referenzen

Artikel: Art. 347 und 349 StGB, Art. 347 Abs. 1 StGB