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Regeste

Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG; Kapitaleinlageprinzip; Rückzahlung verdeckter Kapitaleinlagen.
Befreit ein Inhaber von Beteiligungsrechten die Gesellschaft von einer Schuld (privative Schuldübernahme), ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, und bildet die Gesellschaft diese Kapitaleinlage in ihren Büchern nicht ab, liegt eine verdeckte Kapitaleinlage vor (E. 4). Auch verdeckte Kapitaleinlagen fallen unter Art. 20 Abs. 3 DBG und können grundsätzlich steuerfrei zurückbezahlt werden. Der erforderliche Nachweis der Mittelherkunft kann auf andere Weise als durch die separate Verbuchung bei der Gesellschaft nach Art. 125 Abs. 3 DBG erbracht werden (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG, Art. 20 Abs. 3 DBG, Art. 125 Abs. 3 DBG