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Regeste

Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3; Hinterlassenenleistungen für in erheblichem Masse unterstützte Personen.
Die Rechtsprechung, wonach die Qualifikation der Unterstützung als erheblich in zeitlicher Hinsicht in der Regel eine Dauer von mindestens zwei Jahren voraussetzt, ist auch im Bereich der Säule 3a anwendbar (E. 4.3).

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