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Regeste

Art. 24, 139 und 160 StGB; Anstiftung, Hehlerei, Konkurrenz.
Die Hehlerei, die von jemandem begangen worden ist, der vorgängig andere zu einem Vermögensdelikt angestiftet hat, stellt eine straflose Nachtat dar. Es besteht keine Konkurrenz zwischen der Anstiftung zum Vermögensdelikt und der nachfolgenden Hehlerei (Änderung der Rechtsprechung; E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 24, 139 und 160 StGB