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Regeste

Art. 46 Abs. 2 AHVG, Art. 48 Abs. 2 IVG: Nachzahlung der Hilflosenentschädigung.
Satz 2 von Art. 48 Abs. 2 IVG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Nachzahlungen über die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate hinaus erbracht werden, gilt auch für Hilflosenentschädigungen im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 AHVG.

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Referenzen

Artikel: Art. 46 Abs. 2 AHVG, Art. 48 Abs. 2 IVG