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Regeste

Vorsorgliche Massnahmen in Streitigkeiten über Marken; kantonales Verfahren.
1. Art. 29 und Art. 31 MSchG. Diese Bestimmungen hindern die Kantone nicht, in Streitigkeiten über Marken die zum Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständigen Behörden zu bezeichnen und deren Entscheid durch eine obere Instanz überprüfen zu lassen (E. 1 und E. 2).
2. Art. 68 Abs. 1 lit. a OG. Machen die Kantone von dieser Möglichkeit Gebrauch, so lässt sich nicht sagen, dass ihre Behörden kantonales Recht anstelle des massgebenden eidgenössischen anwenden (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 29 und Art. 31 MSchG, Art. 68 Abs. 1 lit. a OG