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Regeste

1. Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Nur wenn die Durchführung oder der Heilerfolg der Behandlung es erfordern, ist der Strafvollzug aufzuschieben (Erw. 1).
2. Art. 41 Ziff. 3 StGB. Bedingter Strafvollzug in einem Urteil betr. Fahren in angetrunkenem Zustand. Widerruf, weil während der Probezeit das gleiche Delikt erneut begangen wurde (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, Art. 41 Ziff. 3 StGB