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Regeste

Art. 26 Abs. 2 SVG. Vorsichtspflicht gegenüber Kindern.
Wo ein Kind auf dem Trottoir (innerorts) ruhig seines Weges geht, muss ein Fahrzeuglenker nicht damit rechnen, dass es mehrere Meter nach dem Fussgängerstreifen unvermittelt die Fahrbahn betritt (Präzisierung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 26 Abs. 2 SVG