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Regeste

Art. 52 AHVG, Art. 81 AHVV: Regressanspruch des Arbeitgebers. Das Bundesrecht schliesst für den Arbeitgeber die Möglichkeit aus, einen Regressanspruch gegenüber einem haftpflichtigen Dritten im Rahmen des von der Ausgleichskasse eingeleiteten Verfahrens mittels einer Streitverkündung geltend zu machen.

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Referenzen

Artikel: Art. 52 AHVG, Art. 81 AHVV