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Regeste

Wechsel des Wohnsitzes eines Bevormundeten.
Art. 377 ZGB.
Dies ist keine Zuständigkeitsnorm, sondern eine Regel des materiellen Vormundschaftsrechts.
Ihre Anwendung unterliegt nicht der Berufung nach Art. 44 lit. c OG.
Wann ist Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 68, wann staatsrechtliche Klage nach Art. 83 lit. e OG zulässig?

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 377 ZGB, Art. 44 lit. c OG, Art. 83 lit. e OG