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Regeste

Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 56 Abs. 1 und 2 VRV. Verhalten bei Unfällen.
1. Anhaltepflicht; ein Motorfahrzeugführer, der an einem Unfall beteiligt ist, hat solange auf der Unfallstelle zu verbleiben, als es die ihm obliegenden Verhaltensweisen erfordern (Erw. 1).
2. Schädiger ist, wer eine Ursache zum Unfall gesetzt hat, unbekümmert darum, ob er ihn auch verschuldete.
Die Pflicht, Namen und Adresse anzugeben, obliegt dem Schädiger persönlich; er darf sie nur aus zwingenden Gründen und wenn Gewähr dafür besteht, dass sie sogleich erfüllt werde, einem Dritten überlassen (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 56 Abs. 1 und 2 VRV