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Regeste

Art. 267a OR. Erstreckbarkeit von Mietverhältnissen.
Voraussetzungen, unter welchen Mietverhältnisse, die Bestandteil eines gemischten oder eines zusammengesetzten Vertrages bilden, nach Art. 267a OR erstreckbar sind.

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Referenzen

Artikel: Art. 267a OR