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Regeste

Entmündigung wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB).
Auch beim Aufschub einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zugunsten eines Aufenthalts in einem Drogenrehabilitationszentrum ist von einer Entmündigung gemäss Art. 371 ZGB abzusehen, wenn ein tatsächliches Schutzbedürfnis des Verurteilten während des Massnahmenvollzugs nicht besteht. Die Errichtung einer Vormundschaft darf nicht damit begründet werden, der Verurteilte werde nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug Schutz benötigen.

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Referenzen

Artikel: Art. 371 ZGB