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Regeste

Militärpflichtersatz: Anrechnung des elterlichen Vermögens im Falle, wo der Vater des Ersatzpflichtigen seinerzeit gemäss Art. 2 lit. b MStG vom Ersatz für immer befreit und nach Vollendung des 60.
Altersjahres aus der Wehrpflicht entlassen worden ist.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 2 lit. b MStG