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Regeste

Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 60a GSchG; Legalitätsprinzip; Kostendeckungsprinzip; Verursacherprinzip.
Gemäss Rechtsprechung dient das Kostendeckungsprinzip zusammen mit dem Äquivalenzprinzip als Surrogat für eine formellgesetzliche Grundlage der Bemessung einer Kausalabgabe (E. 3.2 und 3.3). Es kann offenbleiben, ob das Kostendeckungsprinzip selbst Verfassungsrang hat. Jedenfalls ist es kein vom Legalitätsprinzip unabhängiges, selbständiges verfassungsmässiges Recht, das selbst dann zu beachten wäre, wenn das formelle Gesetz die Abgabenbemessung hinreichend bestimmt regelt (E. 3.4 und 3.5). Wenn das Abgabengesetz neben der hinreichend bestimmten Bemessungsgrundlage auch die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips vorschreibt, kommt das Kostendeckungsprinzip kraft Gesetz und nicht von Verfassungs wegen zur Anwendung (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6). Aus Art. 60a GSchG ergibt sich kein bundesgesetzliches Individualrecht darauf, dass die im Sinne dieser Bestimmung erhobenen kantonalen oder kommunalen Abgaben das Kostendeckungsprinzip einhalten (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.7-3.10).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 60a GSchG, Art. 127 Abs. 1 BV