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Regeste

Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB; Formmangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung.
Zwecke der erbrechtlichen Formvorschriften allgemein und in Bezug auf die Unterschrift (E. 3). Die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments erfüllt das Unterschriftserfordernis nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Voraussetzungen, unter welchen der Namenszug auf einem Umschlag, in dem sich letztwillige Anordnungen befinden, dem Unterschriftserfordernis genügen kann (E. 5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB