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Regeste

Steueramnestie gemäss BG vom 15. März 1968.
1. Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten über die Amnestie als einzige Instanz, soweit sie die kantonalen Steuern betreffen, und als Beschwerdeinstanz, soweit sie die Bundessteuern angehen (Erw. 1).
2. Voraussetzungen der in Art. 3 Abs. 1 BG vorgesehenen Ausnahme von der Amnestie. Fall eines Erben, dem das kantonale Erbschaftsamt Ende Dezember 1968 auf einem Formular angezeigt hat, dass am 3. Januar 1969 ein Nachlassinventar aufgenommen werde und dass diese Massnahme als Einleitung eines Nachsteuerverfahrens gelte (Erw. 2).