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Regeste

Art. 68 Abs. 3 BGG; Parteientschädigung zu Gunsten der obsiegenden Krankenversicherung.
Der Umstand alleine, dass ein Verfahren die unwirtschaftliche Praxistätigkeit eines Arztes oder einer Ärztin ("Überarztung") zum Gegenstand hat, stellt keinen Grund dar, die unterliegende Partei zur Übernahme der Anwaltskosten der obsiegenden Krankenversicherung zu verpflichten (Praxisänderung; E. 7.3.1-7.3.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 68 Abs. 3 BGG